651.112
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete - Anwendbare Vorschriften
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Jagdbann-, Wildschutz- und Sondergebiete · Anwendbare Vorschriften
1. Die Vorschriften der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, über das Jagdverbot, das Tragen von Schusswaffen, die Wildhut und die Hegeabschüsse sind auf die kantonalen Wildschutzgebiete sachgemäss anwendbar.
2. Der Regierungsrat kann in begründeten Ausnahmefällen zeitlich befristete Massnahmen zur Regulierung bestimmter Arten anordnen.