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651.111 CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Grenzfälle

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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Grenzfälle

1. In Grenzfällen wird die Bewertung der Prüfungsergebnisse von der Kommission in mündlicher Beratung entschieden. In Zweifelsfällen hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.

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