651.111
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Grenzfälle
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Grenzfälle
1. In Grenzfällen wird die Bewertung der Prüfungsergebnisse von der Kommission in mündlicher Beratung entschieden. In Zweifelsfällen hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag.