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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Prüfungsmodalitäten Handhabung der Waffe und Schiessfertigkeit, zweites Teilgebiet

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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Prüfungsmodalitäten Handhabung der Waffe und Schiessfertigkeit, zweites Teilgebiet

1. Die Mindestanforderungen beim Prüfungsschiessen auf feste und bewegliche Ziele sind

a. Kugelschiessen auf Gems- und Rehbockscheibe, 10er-Einteilung, 100 bis 150 m Distanz, mit oder ohne Zielfernrohr, sitzend oder stehend angestrichen, je fünf Schüsse, fünf Treffer. Als Treffer gelten Schüsse mit acht und mehr Punkten.

b. Schrotschiessen auf den Rollhasen oder den laufenden, dreiteiligen Kipp-Hasen, 20 bis 35 m Distanz, 10 Schüsse ohne doppellieren, 7 Treffer. Als Treffer beim Kipp-Hasen gilt, wenn mindestens die vorderste Klappe geöffnet ist. Geht das Ziel unbeschossen durch die Bahn, so gilt dies als Fehlschuss und wird als „Null“ (0) eingetragen. Es wird in folgender Stellung geschossen: stehend frei, Jagdanschlag (Kolben an der Hüfte, bis das Ziel sichtbar ist).

2. Zugelassen sind alle jagdlich erlaubten Waffen und Jagdübungsgewehre (Ordonnanz-Munition GP 11) mit üblichen Hilfsmitteln (variable Zielfernrohre mit oder ohne Leuchtpunktvisiere), maximale Zielfernrohrvergrösserung 12-fach.

3. Die Kugelmunition muss mindestens ein Kaliber von 6,5 mm aufweisen.

4. Die Schrotmunition (Schrotstärke) richtet sich nach der zu schiessenden Disziplin und den Vorgaben der jeweiligen Schiessanlage (Blei, Stahl, mit Becher oder Filzpfropfen usw.).

5. Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet.

6. Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden. Am Prüfungstag ist eine Wiederholung des Schrotprogramms sowie eines der beiden Kugelprogramme gestattet. Ein technisches Versagen von Waffe und Munition wird der Schützin oder dem Schützen nicht zur Last gelegt. Während des Schiessens ist eine Schützenbetreuung nur durch Prüfungsexperten erlaubt.

7. Die Waffenhandhabung wird während des Jagdlehrgangs geprüft. Es besteht Anrecht auf eine Wiederholung der Prüfung.

8. Wer bei der Waffenhandhabung die Sicherheitsvorschriften nicht befolgt oder die Prüfung Waffenhandhabung nicht besteht, kann von der Jägerprüfungskommission vom Jagdlehrgang und von der Eignungsprüfung ausgeschlossen werden.

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