Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.111 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Prüfungsmodalitäten erstes Teilgebiet

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Prüfungsmodalitäten erstes Teilgebiet

1. Die fünf Sachgebiete des ersten Teilgebiets werden schriftlich und mündlich geprüft. Die fünf Sachgebiete werden gleich gewichtet. Die Festlegung der Gewichtung innerhalb der Sachgebiete ist Sache der Jägerprüfungskommission.

2. Die Notenbewertung, ausgenommen beim Distanzenschätzen, ist folgende

a. 6 = sehr gut

b. 5 = gut

c. 4 = genügend

d. 3 bis 1 = ungenügend

3. Das Distanzenschätzen erfolgt im Gelände in fünf Distanzen bis zu 300 Metern mit folgender Bewertung

a. Abweichungen bis 10 Prozent = Note 6

b. Abweichungen bis 15 Prozent = Note 5

c. Abweichungen bis 20 Prozent = Note 4

d. Abweichungen bis 25 Prozent = Note 3

e. Abweichungen bis 30 Prozent = Note 2

f. Abweichungen über 30 Prozent = Note 1

4. Das erste Teilgebiet gilt als bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

a. * aus allen mündlichen und schriftlichen Prüfungen der fünf Sachgebiete im Durchschnitt die Note 4 erreicht und

b. * nicht mehr als eine Note unter 4 erzielt und

c. * keine Note unter 3 erzielt.

← Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger Grundsatz Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →