Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Eignungsprüfung
Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Eignungsprüfung
1. Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer die von der Prüfungskommission und dem Amt für Wald und Landschaft festgelegten Leistungen des Jagdlehrgangs erfüllt und das Leistungsheft fristgerecht eingereicht hat. Die Eignungsprüfung über das erste Teilgebiet gemäss Absatz 2 findet alle zwei Jahre statt, das zweite Teilgebiet kann bei Bedarf jährlich geprüft werden.
2. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende zwei Teilgebiete
1. Erstes Teilgebiet mit folgenden Sachgebieten
a. Jagdgesetzgebung, Jagdgeschichte, Jagd und Öffentlichkeit, Wildtiermanagement,
b. Wildtierbiologie, Wildtierkrankheiten,
c. Wildtierökologie,
d. jagdliches Handwerk, Jagdhunde, jagdliches Brauchtum, Wildbretverwertung, Distanzenschätzen,
e. Waffen, Munition, Optik;
2. Zweites Teilgebiet: Handhabung der Waffe und Schiessfertigkeit.
3. Soweit nicht anders geregelt, bestimmt die Prüfungskommission die Modalitäten der Eignungsprüfung. Insbesondere kann sie die unter Absatz 2 genannten Prüfungsfächer einzeln prüfen und die Prüfungszeit beschränken.
4. Die Prüfungskommission bestimmt Ort, Zeit und Reihenfolge der Prüfungen.