Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.111 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Zulassungsbestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Zulassungsbestimmungen

1. Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat.

2. Der Jagdlehrgang kann frühestens nach erfülltem 18. Altersjahr (Stichtag: erste Veranstaltung des Jagdlehrgangs) und die Eignungsprüfung frühestens nach erfülltem 19. Altersjahr abgelegt werden. Es darf kein Jagdberechtigungsentzugs- oder -verweigerungsgrund bestehen.

3. Zum Jagdlehrgang wird nur zugelassen, wer sich über eine Unfallversicherung ausweist sowie den Auszug aus dem Zentralstrafregister vorlegt.

4. Über die Zulassung entscheidet das Amt für Wald und Landschaft.

← Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger Grundsatz Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →