651.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Zulassungsbestimmungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Zulassungsbestimmungen
1. Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer den Jagdlehrgang und die damit verbundenen Auflagen erfüllt hat.
2. Der Jagdlehrgang kann frühestens nach erfülltem 18. Altersjahr (Stichtag: erste Veranstaltung des Jagdlehrgangs) und die Eignungsprüfung frühestens nach erfülltem 19. Altersjahr abgelegt werden. Es darf kein Jagdberechtigungsentzugs- oder -verweigerungsgrund bestehen.
3. Zum Jagdlehrgang wird nur zugelassen, wer sich über eine Unfallversicherung ausweist sowie den Auszug aus dem Zentralstrafregister vorlegt.
4. Über die Zulassung entscheidet das Amt für Wald und Landschaft.