651.111
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Prüfungskommission
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Prüfungskommission
1. Die Prüfungskommission besteht aus dem Obmann, vier Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Das Sekretariat führt das Amt für Wald und Landschaft.
2. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben in sinngemässer Anwendung von Art. 47 der Zivilprozessordnung in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund vorliegt. Im Zweifelsfall entscheidet das Amt für Wald und Landschaft.