651.111
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jäger vom 2. Dezember 1986 werden aufgehoben.