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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jäger vom 2. Dezember 1986 werden aufgehoben.

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