651.111
CH-OW
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Prüfungsentscheid, Beschwerde
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Prüfungsentscheid, Beschwerde
1. Der Prüfungsentscheid wird dem Kandidaten vom Amt für Wald und Landschaft schriftlich bekannt gegeben. Die Übergabe des Jagdfähigkeitsausweises erfolgt bei einer offiziellen Feier.
2. Gegen den Prüfungsentscheid kann innert 20 Tagen seit Eröffnung beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich und begründet einzureichen.