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651.111 CH-OW

Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Prüfungsergebnis

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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Prüfungsergebnis

1. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und an das Amt für Wald und Landschaft weiterzuleiten.

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