651.111
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Prüfungsergebnis
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Prüfungsergebnis
1. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und an das Amt für Wald und Landschaft weiterzuleiten.