Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.111 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Wiederholung der Prüfung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Wiederholung der Prüfung

1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung in dem Teilgebiet, in dem er verblieben ist, während der Geltungsdauer des Jagdlehrgangs gemäss Art. 5 Abs. 7 dieser Ausführungsbestimmungen wiederholen. Für jede Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von Fr. 400.- zu entrichten.

← Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger Grundsatz Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →