651.111
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Wiederholung der Prüfung
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Wiederholung der Prüfung
1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung in dem Teilgebiet, in dem er verblieben ist, während der Geltungsdauer des Jagdlehrgangs gemäss Art. 5 Abs. 7 dieser Ausführungsbestimmungen wiederholen. Für jede Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von Fr. 400.- zu entrichten.