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651.111 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger - Grundsatz

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger · Grundsatz

1. Die Erteilung des Jagdpatentes wird vom Erfüllen eines Jagdlehrgangs und vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht.

2. Jagdlehrgang und Eignungsprüfung sollen feststellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter über die erforderlichen jagdlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und charakterlichen Eigenschaften für ein weidgerechtes Jagen verfügt.

Grundsatz Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jägerinnen und Jäger →

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