651.11
JagdV
CH-OW
Art. 9 Jagdverordnung (JagdV) - Jagdarten
Jagdarten und Patentgebühren
Art. 9 JagdV · Jagdarten
1. Es werden folgende Jagdarten unterschieden
a. Hochjagd;
b. Niederjagd;
c. Wasserwildjagd;
d. Winterjagd;
e. Hegejagd.
2. Die Jagdarten können im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes und zur Begrenzung der Wildschäden unterteilt werden.