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651.11 JagdV CH-OW

Art. 9 Jagdverordnung (JagdV) - Jagdarten

Jagdarten und Patentgebühren
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Art. 9 JagdV · Jagdarten

1. Es werden folgende Jagdarten unterschieden

a. Hochjagd;

b. Niederjagd;

c. Wasserwildjagd;

d. Winterjagd;

e. Hegejagd.

2. Die Jagdarten können im Interesse einer artgerechten Bejagung, zur Anpassung der Bestände an die Tragfähigkeit des Lebensraumes und zur Begrenzung der Wildschäden unterteilt werden.

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