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651.11 JagdV CH-OW

Art. 8 Jagdverordnung (JagdV) - Eignungsprüfung

Jagdberechtigung
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Art. 8 JagdV · Eignungsprüfung

1. Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer den Jagdlehrgang erfüllt hat.

2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement legt die massgebenden Fachgebiete der Eignungsprüfung fest.

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5. Der Ausweis über die Eignungsprüfung (Jagdfähigkeitsausweis) verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber die Jagd während zehn Jahren nicht mehr ausgeübt hat.

6. Die Tätigkeit als Wildhutorgan ist der Jagdausübung gleichgestellt.

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