651.11
JagdV
CH-OW
Art. 8 Jagdverordnung (JagdV) - Eignungsprüfung
Jagdberechtigung
Art. 8 JagdV · Eignungsprüfung
1. Zur Eignungsprüfung wird nur zugelassen, wer den Jagdlehrgang erfüllt hat.
2. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement legt die massgebenden Fachgebiete der Eignungsprüfung fest.
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5. Der Ausweis über die Eignungsprüfung (Jagdfähigkeitsausweis) verliert seine Gültigkeit, wenn der Inhaber die Jagd während zehn Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
6. Die Tätigkeit als Wildhutorgan ist der Jagdausübung gleichgestellt.