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651.11 JagdV CH-OW

Art. 7 Jagdverordnung (JagdV) - Patentverweigerungsgründe

Jagdberechtigung
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Art. 7 JagdV · Patentverweigerungsgründe

1. Kein Patent erhalten Personen, welche die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein weidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen, insbesondere die

a. Grund zur Annahme bieten, dass sie durch den Gebrauch von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden;

b. * im letzten Jahr wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften verurteilt worden sind;

c. in den letzten drei Jahren wegen vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt worden sind;

d. rechtskräftige Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädigungen und Wertersatzbeträge wegen im Kanton begangener Jagdrechtsverletzungen nicht bezahlt haben;

e. im vergangenen oder laufenden Jahr Aufgeboten zur Hege unbegründet keine Folge geleistet haben;

f. im vergangenen Jahr die Jagdstatistik trotz erfolgter Mahnung nicht abgegeben haben.

2. Die Fristen werden vom 1. Mai des Jahres, für welches das Patent beantragt wird, rückwärts berechnet.

3. Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein, so ist das Patent sofort zu entziehen.

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