651.11
JagdV
CH-OW
Art. 6 Jagdverordnung (JagdV) - Voraussetzungen
Jagdberechtigung
Art. 6 JagdV · Voraussetzungen
1. Wer jagen will, braucht ein kantonales Jagdpatent.
2. Das Jagdpatent wird nur Personen erteilt, die
a. * das 19. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sind;
b. * entweder den kantonalen oder einen durch Gegenrechtsvereinbarung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis besitzen;
c. eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben;
d. * einen jährlichen Treffsicherheitsnachweis erbringen.
3. Das Jagdpatent kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 auch Personen erteilt werden, welche sich über einen ohne Gegenrechtsvereinbarung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis ausweisen, wenn sie seit dem 1. Januar des Vorjahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben.