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651.11 JagdV CH-OW

Art. 6 Jagdverordnung (JagdV) - Voraussetzungen

Jagdberechtigung
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Art. 6 JagdV · Voraussetzungen

1. Wer jagen will, braucht ein kantonales Jagdpatent.

2. Das Jagdpatent wird nur Personen erteilt, die

a. * das 19. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sind;

b. * entweder den kantonalen oder einen durch Gegenrechtsvereinbarung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis besitzen;

c. eine den Vorschriften des Bundes entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben;

d. * einen jährlichen Treffsicherheitsnachweis erbringen.

3. Das Jagdpatent kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 auch Personen erteilt werden, welche sich über einen ohne Gegenrechtsvereinbarung anerkannten Jagdfähigkeitsausweis ausweisen, wenn sie seit dem 1. Januar des Vorjahres im Kanton gesetzlichen Wohnsitz haben.

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