651.11
JagdV
CH-OW
Art. 49 Jagdverordnung (JagdV) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 49 JagdV · Übergangsrecht
1. Von der Eignungsprüfung sind Patentbewerber, die das Jagdpatent vor dem Jahre 1961 und zudem in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens einmal besessen haben, befreit.
2. Jäger, die vor 1977 das Obwaldner Jagdpatent erworben haben, werden auf Grund der früheren Anerkennung des Luzerner Jagdfähigkeitsausweises, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, weiterhin zur Jagdausübung im Kanton zugelassen.