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651.11 JagdV CH-OW

Art. 47 Jagdverordnung (JagdV) - Entzug oder Verweigerung des Jagdpatentes

Strafbestimmungen
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Art. 47 JagdV · Entzug oder Verweigerung des Jagdpatentes

1. Das Jagdpatent kann vom Amt für Wald und Landschaft für ein bis zehn Jahre entzogen oder verweigert werden, wenn der Patentbewerber

a. fahrlässig ein in Art. 17 JSG genanntes Vergehen begangen hat;

b. gestützt auf Art. 7 des kantonalen Jagdgesetzes oder auf Art. 46 dieser Verordnung bestraft wurde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.1991.92.Nr.11 · ow (Art. 47 JagdV)
Hunting License Withdrawal Upheld for Gross Negligence
Cited as the legal basis for the administrative withdrawal of the hunting license.