Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.11 JagdV CH-OW

Art. 46 Jagdverordnung (JagdV) - Strafbestimmung

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 JagdV · Strafbestimmung

1. Nach Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes wird bestraft, wer

a. bei einer Anmeldung zur Eignungsprüfung oder bei einem Gesuch um Patenterteilung falsche Angaben macht;

b. * eine vorschriftswidrige Jagdwaffe mitführt;

c. die Jagd ohne Patent ausübt;

d. die Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verletzt;

e. die Hegepflicht nicht erfüllt;

f. Wildtiere ohne Bewilligung aussetzt;

g. ohne Bewilligung wilde Tiere hält;

h. der Anzeige- und Meldepflicht nicht nachkommt;

i. die Auskunftspflicht verletzt;

k. der Jagdpolizei die in Art. 42 dieser Verordnung festgelegten Massnahmen verweigert, verhindert oder verunmöglicht;

l. Fallwild oder widerrechtlich erlegtes Wild, ohne es zu melden, in Besitz nimmt;

m. gegen die jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung verstösst.

2. Von jedem rechtskräftigen Strafurteil ist dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement eine Kopie zuzustellen.

← Art. 45 JagdV Jagdverordnung (JagdV) - Geltungsbereich und Grundsätze Art. 47 JagdV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →