Art. 46 Jagdverordnung (JagdV) - Strafbestimmung
Art. 46 JagdV · Strafbestimmung
1. Nach Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes wird bestraft, wer
a. bei einer Anmeldung zur Eignungsprüfung oder bei einem Gesuch um Patenterteilung falsche Angaben macht;
b. * eine vorschriftswidrige Jagdwaffe mitführt;
c. die Jagd ohne Patent ausübt;
d. die Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verletzt;
e. die Hegepflicht nicht erfüllt;
f. Wildtiere ohne Bewilligung aussetzt;
g. ohne Bewilligung wilde Tiere hält;
h. der Anzeige- und Meldepflicht nicht nachkommt;
i. die Auskunftspflicht verletzt;
k. der Jagdpolizei die in Art. 42 dieser Verordnung festgelegten Massnahmen verweigert, verhindert oder verunmöglicht;
l. Fallwild oder widerrechtlich erlegtes Wild, ohne es zu melden, in Besitz nimmt;
m. gegen die jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung verstösst.
2. Von jedem rechtskräftigen Strafurteil ist dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement eine Kopie zuzustellen.