651.11
JagdV
CH-OW
Art. 45 Jagdverordnung (JagdV) - Präparation und Markierung
Wildhut und Jagdpolizei
Art. 45 JagdV · Präparation und Markierung
1. Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, bedarf einer Bewilligung des Amts für Wald und Landschaft (Art. 5 Abs. 2 JSV).
2. Das Amt für Wald und Landschaft kann Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.