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651.11 JagdV CH-OW

Art. 45 Jagdverordnung (JagdV) - Präparation und Markierung

Wildhut und Jagdpolizei
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Art. 45 JagdV · Präparation und Markierung

1. Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, bedarf einer Bewilligung des Amts für Wald und Landschaft (Art. 5 Abs. 2 JSV).

2. Das Amt für Wald und Landschaft kann Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.

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