651.11
JagdV
CH-OW
Art. 44 Jagdverordnung (JagdV) - Schadenersatz
Wildhut und Jagdpolizei
Art. 44 JagdV · Schadenersatz
1. Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung dem Kanton Schaden verursacht, hat Ersatz zu leisten.
2. Widerrechtlich erlegtes Wild verfällt dem Kanton und es ist hiefür Wertersatz zu leisten.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.