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651.11 JagdV CH-OW

Art. 43 Jagdverordnung (JagdV) - Fallwild

Wildhut und Jagdpolizei
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Art. 43 JagdV · Fallwild

1. Fallwild gehört dem Kanton.

2. Die Trophäe fällt in der Regel dem Finder zu, wenn er das Fallwild dem Amt für Wald und Landschaft oder dem Wildhüter ordnungsgemäss gemeldet hat.

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