651.11
JagdV
CH-OW
Art. 42 Jagdverordnung (JagdV) - Massnahmen
Wildhut und Jagdpolizei
Art. 42 JagdV · Massnahmen
1. Die Jagdpolizei ist befugt, während der Jagd die Jäger und deren Jagdpatente, das erlegte Wild sowie Gewehre, Munition, Rucksäcke, Motorfahrzeuge und andere Transportmittel zu kontrollieren. Diese Befugnis gilt auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber Personen, welche in verdächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen.
2. Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, kann die Jagdpolizei Gegenstände beschlagnahmen. Hausdurchsuchungen dürfen nur von der Polizei und den Wildhütern vorgenommen werden. Es gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.