Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.11 JagdV CH-OW

Art. 41 Jagdverordnung (JagdV) - Auskunftspflicht

Wildhut und Jagdpolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 JagdV · Auskunftspflicht

1. Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Herkunft zu erteilen.

← Art. 40 JagdV Jagdverordnung (JagdV) - Geltungsbereich und Grundsätze Art. 42 JagdV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →