651.11
JagdV
CH-OW
Art. 41 Jagdverordnung (JagdV) - Auskunftspflicht
Wildhut und Jagdpolizei
Art. 41 JagdV · Auskunftspflicht
1. Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Herkunft zu erteilen.