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651.11 JagdV CH-OW

Art. 40 Jagdverordnung (JagdV) - Jagdpolizei

Wildhut und Jagdpolizei
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Art. 40 JagdV · Jagdpolizei

1. Zur Ausübung der Jagdpolizei sind amtlich verpflichtet

a. der Jagdverwalter;

b. die Wildhüter;

c. die freiwilligen Jagdaufseher;

d. * die Polizeiangehörigen;

e. der kantonale Fischereiaufseher;

f. * die Angestellten des Amts für Wald und Landschaft des Kantons und die Revierförster der Gemeinden.

2. Sie haben Verletzungen der Jagdvorschriften unverzüglich der Strafbehörde anzuzeigen.

3. Ausserdem haben alle patentierten Jäger Verletzungen der Jagdvorschriften ohne Verzug dem Amt für Wald und Landschaft zu melden.

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