Art. 4 Jagdverordnung (JagdV) - Amt für Wald und Landschaft
Art. 4 JagdV · Amt für Wald und Landschaft
1. Das Amt für Wald und Landschaft ist die Fachstelle für die Wildhut, den Wildschutz und die Jagd. Es vollzieht die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.
2. Es ist namentlich zuständig für
a. die Anerkennung von Jagdfähigkeitsausweisen;
b. die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug der Jagdpatente und der Jagdfähigkeitsausweise;
c. die Erstellung der Jagdplanung und Jagdstatistik;
d. die Stellungnahme im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen;
e. die Anordnung des Abschusses von streunenden Katzen und Hunden;
f. * die Bewilligung zum Halten von Wildtieren nach Anhörung des Kantonstierarztes;
g. die Anordnung des Abschusses oder Einfangens schadenstiftender Tiere;
h. die Bewilligung zum Präparieren von Tieren geschützter Arten sowie von Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel;
i. die Information der Bevölkerung;
k. die Aus- und Weiterbildung der Wildhut- und Jagdaufsichtsorgane sowie der Jäger;
l. die Festlegung der Vergütung von Wildschäden;
m. * die Zulassung zum Sonderabschuss in Jagdbanngebieten;
n. * die Wahl der Wildhüter;
o. * die Bestimmung der konkreten Hegemassnahmen.