651.11
JagdV
CH-OW
Art. 39 Jagdverordnung (JagdV) - Freiwillige Jagdaufseher
Wildhut und Jagdpolizei
Art. 39 JagdV · Freiwillige Jagdaufseher
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann für das offene Jagdgebiet ausser der amtlichen Wildhut eine freiwillige Jagdaufsicht aus zuverlässigen Jägern bestellen. Die freiwilligen Jagdaufseher haben dem Departementsvorsteher das Handgelübde abzulegen.
2. Sie unterstützen die Wildhüter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft geregelt.