651.11
JagdV
CH-OW
Art. 38 Jagdverordnung (JagdV) - Wildhüter
Wildhut und Jagdpolizei
Art. 38 JagdV · Wildhüter
1. Das Amt für Wald und Landschaft wählt die Wildhüter für die eidgenössischen und kantonalen Schutzgebiete und das offene Jagdgebiet. Sie werden durch den Amtsvorsteher vereidigt.
2. Die Wildhüter sind dem Amt für Wald und Landschaft unterstellt. Sie unterstützen dieses bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
3. Wildhüter üben Funktionen der Hege, der Jagdplanung und der Jagdpolizei aus. Sie unterstützen die Aufgaben des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes sowie der Forstpolizei.