Art. 37 Jagdverordnung (JagdV) - Vergütung
Art. 37 JagdV · Vergütung
1. Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Er leistet Abgeltung für den durch geschütztes Wild verursachten Schaden im Rahmen der Bundesgesetzgebung.
2. Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat und als es sich nicht um Bagatellschäden handelt.
3. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann in besonderen Fällen für die Schätzung des Schadens einen Ausschuss aus der Jagdkommission beiziehen, dem je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jäger angehören.
4. Für den Abschuss von Raubwild und von jagdbaren Vögeln, die Schaden verursachen, können Abschussprämien ausgerichtet werden.