651.11
JagdV
CH-OW
Art. 36 Jagdverordnung (JagdV) - Selbsthilfe
Wildschaden
Art. 36 JagdV · Selbsthilfe
1. Grundeigentümern und Pächtern oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet
a. jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort Schaden anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen;
b. im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild zu stellen;
c. * zur Verhütung von Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen, Stare und Amseln (Art. 9 Abs. 1 JSV) ausserhalb der Brutzeit zu erlegen.