Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.11 JagdV CH-OW

Art. 36 Jagdverordnung (JagdV) - Selbsthilfe

Wildschaden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 JagdV · Selbsthilfe

1. Grundeigentümern und Pächtern oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten ist es ohne besondere Bewilligung gestattet

a. jagdbares Haarraubwild, das in Gebäulichkeiten eindringt und dort Schaden anrichtet oder anzurichten droht, unschädlich zu machen;

b. im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild zu stellen;

c. * zur Verhütung von Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen, Stare und Amseln (Art. 9 Abs. 1 JSV) ausserhalb der Brutzeit zu erlegen.

← Art. 35 JagdV Jagdverordnung (JagdV) - Geltungsbereich und Grundsätze Art. 37 JagdV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →