651.11
JagdV
CH-OW
Art. 35 Jagdverordnung (JagdV) - Verhütung
Wildschaden
Art. 35 JagdV · Verhütung
1. Der Kanton trifft zumutbare Massnahmen, um Wildschäden zu verhüten. Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. Das Amt für Wald und Landschaft kann den Abschuss oder das Einfangen einzelner Tiere, die Schaden stiften, anordnen.
2. Der Kanton kann Beiträge an die Kosten von Verhütungsmassnahmen Dritter gegen Wildschäden ausrichten.