651.11
JagdV
CH-OW
Art. 31 Jagdverordnung (JagdV) - Schutz vor Störung
Wildschutz
Art. 31 JagdV · Schutz vor Störung
1. Treten wiederholt Störungen des Wildes auf, so kann der Regierungsrat Schutzmassnahmen anordnen oder Schutzzonen erlassen.
2. Das Amt für Wald und Landschaft regelt den Abschuss von streunenden Katzen und Hunden.