Art. 30 Jagdverordnung (JagdV) - Hegemassnahmen
Art. 30 JagdV · Hegemassnahmen
1. Um den Ansprüchen des Wildes nach Nahrung, Deckung und Schutz zu genügen, sind vom Amt für Wald und Landschaft nach vorgängiger Anhörung der interessierten Stellen die entsprechenden Hegemassnahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebensräume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und Äsungsbedingungen im Hinblick auf Notzeiten zu ergänzen.
2. Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der interessierten Kreise Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft und regelt damit die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit und die Verwendung der Hegemittel. Der Kanton stellt jährlich die erforderlichen Hegemittel zur Verfügung.
3. Der Jäger hat den Aufgeboten der Jagdbehörde und der Wildhut zur Mithilfe bei Hegemassnahmen und bei der Bekämpfung von Wildseuchen Folge zu leisten.