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651.11 JagdV CH-OW

Art. 3 Jagdverordnung (JagdV) - Bau- und Raumentwicklungsdepartement

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 3 JagdV · Bau- und Raumentwicklungsdepartement

1. Dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement obliegt

a. die Regelung der Hegejagd (ohne Gebühren) und die Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung nicht heimischer Arten;

b. die Bewilligung der Nachtjagd;

c. * die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten sowie die Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild (Art. 35 TSG);

d. * die Bestellung der freiwilligen Jagdaufseher;

e. * die Festlegung der Gebühren für Sonderabschüsse im Banngebiet sowie des Wertersatzes gemäss Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung;

f. * gestützt auf das kantonale Wald-Wild Konzept die Festlegung des Abschussplanes im Anhang zu den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung;

g. * die Bezeichnung der massgebenden Fachgebiete der Eignungsprüfung im Einzelnen;

h. * der Erlass von Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis.

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