Art. 3 Jagdverordnung (JagdV) - Bau- und Raumentwicklungsdepartement
Art. 3 JagdV · Bau- und Raumentwicklungsdepartement
1. Dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement obliegt
a. die Regelung der Hegejagd (ohne Gebühren) und die Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung nicht heimischer Arten;
b. die Bewilligung der Nachtjagd;
c. * die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten sowie die Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild (Art. 35 TSG);
d. * die Bestellung der freiwilligen Jagdaufseher;
e. * die Festlegung der Gebühren für Sonderabschüsse im Banngebiet sowie des Wertersatzes gemäss Art. 44 Abs. 2 dieser Verordnung;
f. * gestützt auf das kantonale Wald-Wild Konzept die Festlegung des Abschussplanes im Anhang zu den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung;
g. * die Bezeichnung der massgebenden Fachgebiete der Eignungsprüfung im Einzelnen;
h. * der Erlass von Weisungen über den Treffsicherheitsnachweis.