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651.11 JagdV CH-OW

Art. 29 Jagdverordnung (JagdV) - Schutzgebiete

Wildschutz
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Art. 29 JagdV · Schutzgebiete

1. Der Regierungsrat bezeichnet kantonale Wildschutzgebiete, die der Stärkung lokal schwacher Wildbestände, der Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störungen dienen.

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