651.11
JagdV
CH-OW
Art. 28 Jagdverordnung (JagdV) - Schutz der Lebensräume
Wildschutz
Art. 28 JagdV · Schutz der Lebensräume
1. Der Kanton sorgt in Abwägung aller Interessen für die Erhaltung und den Schutz der Lebensräume des Wildes.
2. Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die regional bedeutende Lebensräume und Schutzgebiete wildlebender Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, ist im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Stellungnahme des Amts für Wald und Landschaft einzuholen.