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651.11 JagdV CH-OW

Art. 27 Jagdverordnung (JagdV) - Eigentum am erlegten Wild

Ausübung der Jagd
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Art. 27 JagdV · Eigentum am erlegten Wild

1. Rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Erleger.

2. Das von der Wildhut erlegte Wild verfällt dem Kanton.

3. Erlegtes Wild ist nach den Grundsätzen der Fleischhygiene zu behandeln und ordnungsgemäss zu verwerten. Wild in der Decke darf nicht mit anderem Fleisch in Berührung gebracht werden.

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