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651.11 JagdV CH-OW

Art. 24a Jagdverordnung (JagdV) - Schussdistanzen

Ausübung der Jagd
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Art. 24a JagdV · Schussdistanzen

1. Es gelten folgende maximale Schussdistanzen

a. für den Schrotschuss sowie für Flintenlaufgeschosse 35 Meter;

b. für den Kugelschuss 200 Meter.

2. Beim Schätzen der Schussdistanzen werden Schätzfehler von maximal 10 Prozent zugestanden.

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