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651.11 JagdV CH-OW

Art. 24 Jagdverordnung (JagdV) - Munition

Ausübung der Jagd
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Art. 24 JagdV · Munition

1. Für die Jagd auf Rotwild, Gemsen und Murmeltiere ist nur die Kugelpatrone zugelassen.

2. Jagdkugelpatronen müssen mindestens 450 Joule Auftreffenergie auf eine Distanz vom 100 m aufweisen. Das Geschossgewicht darf nicht weniger als 2,9 g betragen.

3. Für die folgenden Wildarten sind höhere Mindestwerte verlangt

Wildart | E in Joule | Distanz/m | Geschoss/g

Rotwild, Steinwild und Schwarzwild | 2 000 | 200 | 9,0 g

Gemswild | 1 500 | 150 | 6,0 g

Rehwild | 1 200 | 100 | 3,5 g

4. Auf der Nieder-, Wasserwild- und Winterjagd dürfen Schrotpatronen mit höchstens 18,2 mm (Kaliber 12) und Schrote von höchstens 4,5 mm verwendet werden.

5. Für die Jagd auf Schwarzwild ist das Flintenlaufgeschoss gestattet.

6. Vollmantelgeschosse sowie nicht für den Jagdgebrauch konzipierte Munition sind verboten.

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