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651.11 JagdV CH-OW

Art. 23 Jagdverordnung (JagdV) - Jagdwaffen

Ausübung der Jagd
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Art. 23 JagdV · Jagdwaffen

1. Für die Jagd dürfen nur Waffen eingesetzt werden, die jederzeit funktionstüchtig und gut unterhalten sind. Für die Betriebssicherheit sind die Jagdausübenden selber verantwortlich.

2. Kugelläufe müssen ein Kaliber von mindestens 5,6 mm aufweisen.

3. Als Jagdwaffen sind erlaubt

a. ein- oder zweiläufige Kugelgewehre;

b. kombinierte Waffen mit einem oder zwei Kugelläufen und einem oder zwei Schrotläufen;

c. ein- oder zweiläufige Schrotflinten;

d. zweischüssige automatische Schrotflinten;

e. Repetierkugelwaffen.

4. Für die Hegejagd legt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement, je nach Bedarf, die zulässigen Waffen- und Munitionsarten fest.

5. Faustfeuerwaffen dürfen nur für den Fangschuss verwendet werden. Der Jäger ist berechtigt, während der Jagdausübung eine Faustfeuerwaffe auf sich zu tragen.

6. ...

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