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651.11 JagdV CH-OW

Art. 22 Jagdverordnung (JagdV) - Jagdverbote

Ausübung der Jagd
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Art. 22 JagdV · Jagdverbote

1. Die Jagd ist zu folgenden Zeiten verboten

a. an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;

b. an Schontagen;

c. zur Nachtzeit;

d. ausserhalb der festgelegten Jagdzeit.

2. Die Jagd ist in folgenden Gebieten verboten

a. wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind;

b. in Wohnsiedlungen, in Gebäuden und ihrer nächsten Umgebung;

c. in Baumschulen, Park-, Garten-, Obst- und Gemüseanlagen ohne Bewilligung des Eigentümers oder Pächters;

d. in den Bannbezirken und Schongebieten ohne besondere Bewilligung;

e. in Gebieten, die aus überwiegendem öffentlichen Interesse vom Regierungsrat gesperrt werden.

3. Für die Nachsuche, die Abgabe des Fangschusses und die Behändigung verendeten Wildes können diese zeitlichen und örtlichen Beschränkungen überschritten werden. In den Bann- und Schongebieten dürfen diese Tätigkeiten jedoch nur in Begleitung eines Wildhüters, eines Polizeiangehörigen oder, auf entsprechende Weisung eines Wildhüters hin, in Begleitung eines freiwilligen Jagdaufsehers ausgeübt werden.

4. Für die Nieder- und die Winterjagd sowie für die Regulationsjagd kann das Bau- und Raumentwicklungsdepartement die Nachtjagd bewilligen.

5. Der Regierungsrat kann die Jagd aus wichtigen Gründen ganz oder gebietsweise verbieten.

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