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651.11 JagdV CH-OW

Art. 21 Jagdverordnung (JagdV) - Jagdbeihilfe

Ausübung der Jagd
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Art. 21 JagdV · Jagdbeihilfe

1. Personen ohne Jagdpatent dürfen sich nicht aktiv an der Jagd beteiligen. Nicht unter dieses Verbot fallen die Trägerdienste und das Führen von Jagdhunden auf der Nachsuche.

2. Zu Nachsuchezwecken aufgebotene Führer von Jagdhunden sind berechtigt eine Waffe zu führen. Für sie gelten die Bestimmungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c und d dieser Verordnung.

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