651.11
JagdV
CH-OW
Art. 20 Jagdverordnung (JagdV) - Ausweispflicht
Ausübung der Jagd
Art. 20 JagdV · Ausweispflicht
1. Auf der Jagd hat der Jagdberechtigte das Patent, die Spezialbewilligung und die vorgeschriebenen Kontrollunterlagen mit sich zu tragen und auf Verlangen den Organen der Jagdpolizei und der Wildhut sowie jedem anderen Inhaber eines Jagdpatentes, der sich als solcher ausweist, vorzuweisen.