Art. 2 Jagdverordnung (JagdV) - Regierungsrat
Art. 2 JagdV · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt die jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung.
2. Er ist überdies zuständig für
a. die Wahl der Jägerprüfungskommission und den Erlass der Ausführungsbestimmungen über die Eignungsprüfung der Jäger;
b. * die Festlegung der Jagd- und Schusszeiten, die Verlängerung der Schonzeiten sowie die Einschränkung der jagdbaren Arten;
c. * die Festlegung der Patent- und Abschussgebühren sowie der Gebühren der Hegejagd;
d. * ...
e. * den Erlass von Vorschriften über das Gästepatent;
f. das Verbot der Jagd aus wichtigen Gründen;
g. * den Erlass von Bestimmungen über die Zulassung, die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden;
h. den Erlass von Vorschriften über Jagdgeräte, Hilfsmittel und die Benutzung von Motorfahrzeugen;
i. die Bezeichnung der Wildschutzgebiete;
k. * den Erlass der Ausführungsbestimmungen über die Hegegemeinschaft;
l. die Anordnung von Schutzmassnahmen und Schutzzonen;
m. die Bewilligung zum Aussetzen von Wild;
n. * ...
o. die Festlegung der Abschussprämien für Raubwild und jagdbare Vögel;
p. * ...
q. * den Abschluss von Gegenrechtsvereinbarungen über die Jagdausübung.