651.11
JagdV
CH-OW
Art. 19 Jagdverordnung (JagdV) - Weidgerechte Jagdausübung
Ausübung der Jagd
Art. 19 JagdV · Weidgerechte Jagdausübung
1. Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht sind und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen ist. Auf beschossenes Wild ist eine fachgerechte und gründliche Nachsuche, nötigenfalls mit einem zugelassenen Schweisshund, durchzuführen.
2. Bei der Jagd auf Wasserwild hat der Jäger einen Apportierhund oder ein für die Bergung geeignetes Hilfsmittel mitzuführen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.1991.92.Nr.11 · ow (Art. 19 Abs. 1 JagdV)
Hunting License Withdrawal Upheld for Gross Negligence
Cited as one of the legal bases for the penalty leading to the license withdrawal.