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651.11 JagdV CH-OW

Art. 18 Jagdverordnung (JagdV) - Hegejagd

Jagdplanung
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Art. 18 JagdV · Hegejagd

1. In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten kann der Abschuss von jagdbaren Tieren zugelassen werden, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.

2. Zur Regelung von Beständen des Steinwildes und weiterer geschützter Arten oder bei Überhandnahme jagdbarer Tierarten kann im Einverständnis mit dem Bund deren Bejagung angeordnet werden.

3. Im Jagdplan sind das Gebiet, die Zeit und Dauer, das zu erlegende Wild, die Teilnahmeberechtigung und die Art der Durchführung festzulegen.

4. Zur Teilnahme können vom Amt für Wald und Landschaft erfahrene Jäger zugelassen werden. Die Anzahl der zugelassenen Jäger richtet sich nach der Zahl des zu erlegenden Wildes und nach der Grösse des Jagdgebietes.

5. Gelangen Wildtiere, die nicht zu den einheimischen Arten gehören, insbesondere Damhirsche, Sika- oder Rothirsche aus Gehegen in die freie Wildbahn, so können sie nach Ablauf von zehn Tagen zugunsten des Staates erlegt werden.

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