651.11
JagdV
CH-OW
Art. 17 Jagdverordnung (JagdV) - Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung
Jagdplanung
Art. 17 JagdV · Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung
1. Der Regierungsrat erlässt alljährlich Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung und regelt darin insbesondere die Patent- und Abschussgebühren, die Meldetermine, die Jagd- und Schontage, die Schusszeiten, die Irrtumsabschüsse, die Markierungs-, Kontroll- und Meldepflichten, die Abschuss- und Fallwildstatistik sowie die kantonale Trophäenschau.
2. Im Interesse des Natur-, Landschafts- und Wildschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Tierseuchenpolizei können in diesen Ausführungsbestimmungen besondere Massnahmen, insbesondere die Anordnung von Regulationsmassnahmen oder die Durchführung einer Regulationsjagd, angeordnet werden.