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651.11 JagdV CH-OW

Art. 17 Jagdverordnung (JagdV) - Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung

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Art. 17 JagdV · Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung

1. Der Regierungsrat erlässt alljährlich Ausführungsbestimmungen über die Jagdausübung und regelt darin insbesondere die Patent- und Abschussgebühren, die Meldetermine, die Jagd- und Schontage, die Schusszeiten, die Irrtumsabschüsse, die Markierungs-, Kontroll- und Meldepflichten, die Abschuss- und Fallwildstatistik sowie die kantonale Trophäenschau.

2. Im Interesse des Natur-, Landschafts- und Wildschutzes, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Tierseuchenpolizei können in diesen Ausführungsbestimmungen besondere Massnahmen, insbesondere die Anordnung von Regulationsmassnahmen oder die Durchführung einer Regulationsjagd, angeordnet werden.

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