651.11
JagdV
CH-OW
Art. 14 Jagdverordnung (JagdV) - Rückerstattung
Jagdarten und Patentgebühren
Art. 14 JagdV · Rückerstattung
1. Die Patentgebühren und Zuschläge werden zurückerstattet, wenn
a. der Jagdberechtigte die Jagd infolge Tod, Krankheit, Unfall oder Militärdienst nicht ausüben konnte;
b. dem Jagdberechtigten das Patent vor Beginn der Jagd verweigert oder entzogen werden musste;
c. die Jagd behördlich untersagt werden musste.
2. Kann die Jagd nur teilweise ausgeübt werden, so besteht kein Rückerstattungsanspruch.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A-7302/2018 (Art. 5-14 OAAF)
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These articles regulate the procedure for spontaneous exchange of information in tax matters.