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651.11 JagdV CH-OW

Art. 14 Jagdverordnung (JagdV) - Rückerstattung

Jagdarten und Patentgebühren
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Art. 14 JagdV · Rückerstattung

1. Die Patentgebühren und Zuschläge werden zurückerstattet, wenn

a. der Jagdberechtigte die Jagd infolge Tod, Krankheit, Unfall oder Militärdienst nicht ausüben konnte;

b. dem Jagdberechtigten das Patent vor Beginn der Jagd verweigert oder entzogen werden musste;

c. die Jagd behördlich untersagt werden musste.

2. Kann die Jagd nur teilweise ausgeübt werden, so besteht kein Rückerstattungsanspruch.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-7302/2018 (Art. 5-14 OAAF)
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