651.11
JagdV
CH-OW
Art. 13 Jagdverordnung (JagdV) - Hegejagdgebühren
Jagdarten und Patentgebühren
Art. 13 JagdV · Hegejagdgebühren
1. Für eine Hegejagd hat der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.- und zusätzlich für erlegtes Schalenwild eine Abschussgebühr zu entrichten.