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651.11 JagdV CH-OW

Art. 13 Jagdverordnung (JagdV) - Hegejagdgebühren

Jagdarten und Patentgebühren
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Art. 13 JagdV · Hegejagdgebühren

1. Für eine Hegejagd hat der Jäger eine Grundgebühr von Fr. 50.- und zusätzlich für erlegtes Schalenwild eine Abschussgebühr zu entrichten.

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