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651.11 JagdV CH-OW

Art. 12a Jagdverordnung (JagdV) - Abschussgebühren für Rotwild und für nicht rechtmässig erlegtes Wild

Jagdarten und Patentgebühren
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Art. 12a JagdV · Abschussgebühren für Rotwild und für nicht rechtmässig erlegtes Wild

1. Für jeden jagdbar erlegten Hirsch ist eine Taxe zu entrichten. Sie beträgt zwischen Fr. 1.- und 5.- pro Kilogramm sauber ausgeweidet mit Haupt und Trophäe.

2. Für jedes auf der Regulationsjagd zugelassene und erlegte Stück Rotwild beträgt die Taxe zwischen Fr. 3.- und 7.- pro Kilogramm.

3. Für unverschuldet irrtümlich erlegtes Wild beträgt die Taxe zwischen Fr. 20.- und 1 200.-.

4. Der Regierungsrat legt die Abschussgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest.

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