651.11
JagdV
CH-OW
Art. 12a Jagdverordnung (JagdV) - Abschussgebühren für Rotwild und für nicht rechtmässig erlegtes Wild
Jagdarten und Patentgebühren
Art. 12a JagdV · Abschussgebühren für Rotwild und für nicht rechtmässig erlegtes Wild
1. Für jeden jagdbar erlegten Hirsch ist eine Taxe zu entrichten. Sie beträgt zwischen Fr. 1.- und 5.- pro Kilogramm sauber ausgeweidet mit Haupt und Trophäe.
2. Für jedes auf der Regulationsjagd zugelassene und erlegte Stück Rotwild beträgt die Taxe zwischen Fr. 3.- und 7.- pro Kilogramm.
3. Für unverschuldet irrtümlich erlegtes Wild beträgt die Taxe zwischen Fr. 20.- und 1 200.-.
4. Der Regierungsrat legt die Abschussgebühren im Einzelnen in den jährlichen Ausführungsbestimmungen über die Jagd fest.